In Ziff. 3c wird ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern bevorzugten Projekte „Anders Wohnen“ und die Projektstudie von N___ auf maximalen Kuben basierten, welche mit den gestalterischen Vorschriften in Konflikt geraten könnten. Die Differenz der möglichen Bebauungsfläche bei der Bebauungsstudie des Architekten O___, welche dem Strassenbauprojekt zugrunde liege, käme im Vergleich zu den Projektstudien auf weniger als 400 m2. Dabei wären auch Mehrfamilienhäuser und eine verdichtete Überbauung möglich. Ein Ausnützungsbonus könne nur im Rahmen eines Quartierplans gewährt werden, dessen Erlass für eine einzelne Parzelle nicht opportun sei.