4.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid in Ziff. 3b zum Schluss, dass mangels Quartierplanpflicht nicht zu beanstanden sei, dass die Vorvorinstanz den aufzuhebenden Quartierplan E___ durch einen Baulinienplan ersetze. Durch dessen Erlass und das Strassenbauprojekt komme diese ihrer Pflicht nach, das Wohngebiet E___ vollständig zu erschliessen. In Verbindung mit dem Strassenbauprojekt, welches koordiniert aufgelegen sei, entspreche der Baulinienplan den Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 BauG.