Im Weiteren wird von den Beschwerdeführern nicht substantiiert, und es ergibt sich weder aus dem Augenscheinprotokoll vom 28. April 2017 (act. 15/12) noch der Protokollergänzung vom 23. Mai 2017 (act. 15/15), inwiefern der Augenschein vom 26. April 2017 zu entscheidrelevanten Erkenntnissen geführt haben soll. Der Augenschein vom 26. April 2017 diente den Beschwerdeführern offenkundig primär der Präsentation ihres Alternativprojekts „Anders Wohnen“, bezüglich welchem die Vorvorinstanz keine Kompromissbereitschaft zeigte. Es sind sind jedoch keine Feststellungen aktenkundig,