Die renommierte beauftragte Ingenieurfirma L___ AG dürfte mit entsprechenden Situationen Erfahrung haben, womit für die Vorinstanzen keine Veranlassung bestand, deren Kostenschätzung in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführer dennoch aufgrund von Sicherungsmassnahmen eine höhere Kostenbeteiligung befürchten, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten, dass gegen die Beitragsverfügung separat Einsprache erhoben werden kann (Art. 40 Abs. 3 der Strassenverordnung, StrV, bGS 731.111) und auch der Kostenanteil der Gemeinde entsprechend erhöht würde.