Da die Beschwerdeführer den Zonenplan Gefahren unangefochten in Rechtskraft erwachsen liessen, müssen sie sich die Beständigkeit dieses Nutzungsplans in Bezug auf das Bauvorhaben entgegenhalten lassen. Im Weiteren haben sich die Anforderungen an den Neubau von Strassen nach den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu richten (Art. 3 Abs. 3 StrG und Art. 21 des Strassenreglements B___, StR). Die renommierte beauftragte Ingenieurfirma L___ AG dürfte mit entsprechenden Situationen Erfahrung haben, womit für die Vorinstanzen keine Veranlassung bestand, deren Kostenschätzung in Zweifel zu ziehen.