In Ziff. 3d des Entscheids betreffend Perimeterbeitragsplan befasst sich die Vorinstanz mit der Frage des Baugrunds und kommt dabei zum Schluss, dass mangels überlagernder Gefahrenzone keine Verpflichtung bestehe, das Strassenbauprojekt mit einem geologischen Gutachten zu ergänzen. Aufgrund des erst dreijährigen Zonenplans Gefahren durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich bei den Bauparzellen grundsätzlich nicht um ungünstigen Baugrund handelt. Da die Beschwerdeführer den Zonenplan Gefahren unangefochten in Rechtskraft erwachsen liessen, müssen sie sich die Beständigkeit dieses Nutzungsplans in Bezug auf das Bauvorhaben entgegenhalten lassen.