Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz davon ausging, dass sich die strittigen Planerlasse als recht- und zweckmässig erweisen. Die Beschwerdeführer haben damit ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen die Vorinstanz geleitet haben. Dass die Beschwerdeführer diese nicht teilen, belegt in keiner Weise eine ungenügende Begründung.