Seite 7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen 3c und 3d des angefochtenen Entscheids betreffend Baulinienplan/Strassenbauprojekt die strittigen Planerlasse mit den Projektvarianten der Beschwerdeführer verglichen. Sie hat ihren Entscheid eingehend begründet und sich dabei mit sämtlichen entscheidrelevanten Rügen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz davon ausging, dass sich die strittigen Planerlasse als recht- und zweckmässig erweisen.