Seite 6 Parzelle Nr. 003 nicht sogar missbraucht habe. Richtigerweise hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass die Gemeinde B___ ihr Ermessen überschritten habe und eine Varianzstudie durchzuführen sei. Hätten die Vorvorinstanz und die Vorinstanz ihre planungsrechtlichen Pflichten umfassend wahrgenommen, hätten sie zum Schluss kommen müssen, dass die gemäss Baulinienplan E___ vorgesehene Erschliessungsstrasse mindestens betreffend Parzelle Nr. 001 als rechtswidrig und unzweckmässig gelte.