Seite 20 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerden von A1___ und A2___ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. Der Kostenvorschuss aus beiden Verfahren von Fr. 8‘000.-- wird angerechnet. Die Gerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.