Des Weiteren ergebe sich aus den Verfahrensakten und dem angefochtenen Entscheid nicht, wie der Wert der Strassenparzelle Nr. 006 berechnet worden sei. Die Vorinstanz habe damit in willkürlicher Weise einen Sondervorteil der im oberen Teil der G___strasse befindlichen Liegenschaften verneint und damit auch Bundesverfassungsrecht verletzt. Ebenfalls in willkürlicher Manier nicht auseinandergesetzt habe sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, gemäss Art. 27 StR betrügen die Perimeterbeiträge der Grundeigentümer an den Neuund Ausbau von Erschliessungsstrassen 50 - 90 %.