Dieses habe absolut keinen Nutzen von der Strassenparzelle, weshalb die Vorinstanz offensichtlich in willkürlicher Weise einen solchen Nutzen bejahe. Ebenfalls in willkürlicher Weise und im Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass die Erschliessungsstrasse von den Mitgliedern der Flurgenossenschaft sowie den Anstössern der oberen G___strasse genützt werde, stelle die Vorinstanz fest, es seien keine verbesserten Nutzungsmöglichkeiten oder Wertsteigerungen auszumachen. Des Weiteren ergebe sich aus den Verfahrensakten und dem angefochtenen Entscheid nicht, wie der Wert der Strassenparzelle Nr. 006 berechnet worden sei.