Seite 18 Flurgenossenschaft bringe der Parzelle Nr. 001 keine verbesserten Nutzungsmöglichkeiten oder Wertsteigerungen, sei doch nicht ersichtlich, weshalb die künftigen Bewohner des Grundstücks Nr. 001 über die steile G___strasse bzw. die Strassenparzelle Nr. 006 zum Grundstück Nr. 001 zufahren sollten. Dieses habe absolut keinen Nutzen von der Strassenparzelle, weshalb die Vorinstanz offensichtlich in willkürlicher Weise einen solchen Nutzen bejahe.