6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführer halten daran fest, dass es sich nicht von der Hand weisen lasse, dass die geplante neue D___ auch von den Anrainern der bereits überbauten Grundstücke oberhalb der Parzelle Nr. 001 genutzt würde. Konsequenterweise müssten sich auch die Eigentümer dieser Liegenschaften an den Erschliessungskosten beteiligen oder es sei auf die Ringstrasse zu verzichten. Die Strassenparzelle Nr. 006 der