6.2.2 Die Vorinstanz hat in Ziff. 3b des angefochtenen Entscheids nachvollziehbar dargelegt, dass die Parzelle Nr. 001 durch die geplanten Verbindungsstrasse erstmalig erschlossen wird und die Parzelle zonenkonform nach der Regelbauweise überbaut werden kann. Ergänzend ist hervorzuheben, dass die Parzelle Nr. 001 aufgrund der bestehenden Baulinien des gültigen Quartierplans E___ auch bis anhin nicht voll ausnützungsfähig war.