43 StrV entgegen. Dies gelte insbesondere auch für die Anstösser der bereits hundertjährigen G___strasse, deren Parzellen schon seit Jahrzehnten vollumfänglich überbaut und erschlossen seien. Verbesserte Nutzungsmöglichkeiten seien aufgrund des erforderlichen Umwegs trotz der geringeren Steigung des Verbindungsstücks weder für die Mitglieder der Flurgenossenschaft noch für die Anstösser der oberen G___strasse auszumachen. Zudem handle es sich bei der G___strasse um eine Gemeindestrasse, und die Gemeinde habe auch im Winter dafür zu sorgen, dass diese ohne Probleme befahren werden könne.