Die Strassenparzelle Nr. 006 der Flurgenossenschaft H___ im Wert von Fr. 750‘000.00 liege ebenfalls innerhalb des Perimeters und die Beschwerdeführer hätten sich nicht an den Erstellungskosten dieser Strassenparzelle beteiligt. Die Parzellen der Flurgenossenschaftsmitglieder seien zudem im Gegensatz zur Parzelle Nr. 001 bereits vollumfänglich erschlossen, womit diese nicht direkt vom geplanten Verbindungsstück profitierten.