6.1 Im angefochtenen Rekursentscheid kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die öffentlichen und privaten Interessen am Strassenbauprojekt die Interessen an einer Erschliessung, wie sie den Beschwerdeführern vorschwebt, überwiegen. Da sich die Parzelle Nr. 001 weiterhin wirtschaftlich überbauen lasse, sei die Auferlegung eines Sonderopfers zu verneinen, zumal die Beschwerdeführer die Parzelle Nr. 001 bereits unter der Geltung des die Linienführung vorgebenden Quartierplans E___ erworben hätten.