Eine Verdichtung unter Erhöhung der Ausnützungsziffern führe nicht allein zu einer haushälterischen Nutzung des Bodens, wenn nicht gleichzeitig die übrigen Wohn- und Mischzonen geringerer Dichte verkleinert würden. Insofern kann aus dem Planungsgrundsatz der verdichteten Bauweise (Art. 3 Abs. 3 lit abis RPG) kein individueller Anspruch auf eine möglichst wirtschaftliche renditemässige Überbauung abgeleitet werden. Den beiden von den Beschwerdeführern bevorzugten Stichstrassen steht im Übrigen der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) entgegen.