Der Gemeinde kommt bei der Frage, wo verdichtet gebaut werden soll, ein grosser Ermessenspielraum zu, zumal eine Verdichtung unter Umständen durch eine Reduktion der übrigen Bauzonen zu kompensieren wäre. Das Obergericht stellte diesbezüglich bereits im Urteil O4V 12 16 vom 29. Mai 2013, wo die Erhöhung der Ausnützungsziffer in den Wohn- und Gewerbezonen in der Gemeinde B___ umstritten war, in E. 2.2 fest, dass die Stagnation der Einwohnerzahl in der Gemeinde B___ nicht auf die Notwendigkeit einer Nachverdichtung bestehender Wohnzonen hindeute.