Ergänzend dazu ist zu wiederholen, dass das öffentliche Interesse an der Erschliessung des Baugebiets gesetzlich ausgewiesen ist (Art. 57 BauG) und der Verkehrsrichtplan eine gesamtheitliche (Grob)Verkehrsplanung für das ganze Plangebiet enthält. Demgegenüber ist das Planungsgebiet im kommunalen Richtplan Siedlung/Landschaft lediglich als Wohngebiet mit niedriger bis mittlerer Dichte ausgewiesen, womit in diesem Gebiet gegenwärtig keine bauliche Verdichtung vorgesehen ist. Der Gemeinde kommt bei der Frage, wo verdichtet gebaut werden soll, ein grosser Ermessenspielraum zu, zumal eine Verdichtung unter Umständen durch eine Reduktion der übrigen Bauzonen zu kompensieren wäre.