Der Vorinstanz könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie feststelle, vorliegend komme Art. 96 Abs. 2 BauG nicht zur Anwendung. Das aktuell noch unüberbaute Baugebiet (Parz. Nrn. 002, 003 und 001) weise eine nicht unwesentliche Fläche von ca. 14‘000 m2 auf. Die Erschliessung und Überbauung der genannten Parzellen habe sehr wohl erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung sowie die Lärmsituation der Anwohner an der F___, weshalb bezüglich dieser Bauparzellen eine Quartierplanpflicht bestehe. Die Erschliessung der Parzellen Nrn.