002, 003 und 001 zu erfolgen habe. Die Vorinstanz gehe mit keinem Wort darauf ein, dass die Vorvorinstanz als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 003 ein erhebliches eigenes Interesse daran habe, diese so kostengünstig wie möglich zu erschliessen. Diese habe aus Kostengründen die Variante mit Wendehammer