Insofern kann der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie den Schutz des Vertrauens der Beigeladenen in ihre Interessensabwägung miteinbezogen hat. Hingegen lässt sich aus dem Rekursentscheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2015 betreffend Überbauung der Grundstücke Nrn. 007, 008, 009 und 010 kein Vertrauensschutz der Beschwerdeführer ableiten. Aus diesem Entscheid ergibt sich nämlich lediglich, dass sich die bewilligten Gebäude alle an der G___strasse befinden und diese hinsichtlich Erschliessung nicht auf die D___ angewiesen sind.