5.2.2 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 3b des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass es sich bei der Frage des Vertrauensschutzes nur um einen Teilaspekt der Entscheidfindung handelte. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vorvorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass der Rekurs nicht primär in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes abgewiesen wurde. Immerhin gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass der Quartierplan E___ vom 12. April 1977, welcher die Strassenlinie der projektierten Erschliessungsstrasse bereits verbindlich festlegt, noch immer gültig ist.