Seite 12 Nrn. 007, 008, 009 und 010 festgestellt, dass die G___strasse als Erschliessungsstrasse für das Gebiet E___ genügend sei. Damit hätten die Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass die Verbindungsstrasse über ihr Grundstück nicht mehr notwendig sei. Indem die Vorinstanz nun feststelle, dass die Erschliessungsstrasse quer durch das Grundstück Nr. 001 als Erschliessungsstrasse notwendig sei, habe sie einen widersprüchlichen Entscheid getroffen.