5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die gemäss Quartierplan E___ vorgesehene Erschliessungsstrasse beizubehalten sei, weil die Beigeladene auf die Linienführung vertrauen dürfe, falsch sei. Aufgrund der Überprüfungspflicht bei über 10-jährigen Quartierplänen, habe die Beigeladene bereits seit längerer Zeit nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass die Erschliessung ihres Grundstücks künftig entsprechend dem Quartierplan E___ erfolgen werde.