mit der vorgegebenen Linienführung den Bewohnern der F___ bekannt gewesen sein. Daran vermag auch die Einsprache von einzelnen Anwohnern nichts zu ändern, zumal sich diese offenbar ohne Rechtsmittel erledigt hat. Wie die Vorinstanz in Ziff. 3d korrekt ausführt, kämen auch die südlich geplanten Gebäude bei beiden Alternativprojekten zwischen zwei Zufahrtsstrassen zu liegen, womit deren Bewohner ebenfalls von beidseitigen Immissionen tangiert wären. Im Weiteren wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt, wie sichergestellt wäre, dass die Zufahrt beim Projekt „Anders Wohnen“ effektiv nur in Notfällen genutzt wird.