5. Gestützt auf Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) nehmen die Behörden bei der Genehmigung von Nutzungsplänen eine umfassende Interessenabwägung vor. Die Planungsgrundsätze nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dienen - zusammen mit den Zielen nach Art. 1 RPG - als Anleitung und Massstab der Interessenabwägung. Sie sind zum Teil widersprüchlich und müssen daher gegeneinander abgewogen werden (AEMISEGGER/KISSLING, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 12 zu den Vorbemerkungen).