Zudem werde durch die geplante Verbindungsstrasse mit den Werkleitungen auch die Parzelle Nr. 001 erschlossen und damit baureif. Daher könne keinesfalls von einer materiellen Enteignung der Bauparzelle gesprochen werden, zumal die Linienführung bereits seit dem Jahr 1977 bekannt sei und die Parzelle mit dieser Eigentumsbeschränkung von den Beschwerdeführern übernommen worden sei. Zudem seien auch die privaten Interessen der Eigentümer der Parzelle Nr. 002 an der vorgesehenen Linienführung zu berücksichtigen. Damit erweise sich die vorgesehene Enteignung als verhältnismässig (E. 3e).