38 Abs. 1 BauG. Die Linienführung sei schon seit 40 Jahren vorgegeben und sowohl von den Beschwerdeführern als auch von der Beigeladenen in Kauf genommen worden, womit das Vertrauen der Beigeladenen zu schützen sei. Das vorgesehene Verbindungsstück zur G___strasse erweise sich durch die kurze Anbindung an das übergeordnete Strassennetz (G___strasse und F___) als verkehrsplanerisch sinnvoll und zweckmässig. Damit könne den künftigen Bewohnern der Parzellen Nrn. 002 und 003 im Gegensatz zu den von den Rekurrenten vorgelegten Projektvarianten ein Umweg von bis zu einem halben Kilometer erspart werden.