Demgegenüber ist das Obergericht gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG auf die Rechtskontrolle einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt. Zudem kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Obergericht im Zusammenhang mit raumplanerischen Akten dagegen verwehrt (Art. 56 Abs. 2 VRPG). Im Folgenden werden als erstes die Rügen geprüft, welche in beiden Beschwerden vorgebracht werden, anschliessend folgt eine Gliederung entsprechend den separaten Beschwerdeeingaben.