Seite 5 2. Im planungsrechtlichen Rekursverfahren, wie es die Beschwerdeführer eingeleitet haben, hat die Rekursbehörde kommunale Nutzungspläne grundsätzlich mit voller Kognition nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG, bGS 721.1).