Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann jedoch soweit die Beschwerdeführer eventualiter beantragen lassen, ihnen eine wesentliche höhere Entschädigung für die Enteignung des Baulandes auszurichten, als im Rahmen der aktuellen Planung vorgesehen sei. Wie schon die Vorinstanz richtig festgestellt hat, erfolgt die Bereinigung von allfälligen Entschädigungsbegehren im Schätzungsverfahren nach dem Gesetz über die Zwangsabtretung (Art. 40 Abs. 3 des Strassengesetzes, StrG, bGS 731.11 i. V. m. Art. 20 ff. des Enteignungsgesetzes, EntG, bGS 711.1).