In diesem Verfahren mit einem doppelten Schriftenwechsel erscheint ein Honorar von Fr. 2‘400.-- als angemessen, welches unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Gehörsverletzung auf 1/6 zu reduzieren ist, was ein Honorar von Fr. 400.-- ergibt. Dazu kommt praxisgemäss ein Zuschlag von 4% für die Barauslagen und 8% für die Mehrwertsteuer im Jahr 2017 und 7.7% im Jahr 2018, wobei durch die Beschwerdeschrift etwa 90 % des Aufwands im Jahr 2017 entstanden sind. Dies führt zu einem Honoraranspruch von insgesamt Fr. 449.15 (360 x 1.04 x 1.08) + (40 x 1.04 x 1.077) zugunsten der Beschwerdeführer und zulasten der Vorinstanz.