Der Anwalt der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festgelegt wird (Art. 4 Abs. 2 AT). Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit vorliegend einfachen Sachverhalts- und Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. In diesem Verfahren mit einem doppelten Schriftenwechsel erscheint ein Honorar von Fr. 2‘400.-- als angemessen, welches unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Gehörsverletzung auf 1/6 zu reduzieren ist, was ein Honorar von Fr. 400.-- ergibt.