11. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat vor Obergericht die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 11).