Die Beschwerdeführer unterliegen nur deshalb vollständig, weil in E. 4 die Gehörsverletzung geheilt wurde. Infolgedessen ist die Entscheidgebühr angemessen zu reduzieren, wobei unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Begründung in der Beschwerdeschrift eine Reduktion um 1/6 als sachgerecht erscheint. Damit ist den Beschwerdeführern eine Gebühr von Fr. 1'500.00 aufzuerlegen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, Fr. 500.-- zurückzuerstatten.