4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2). Nach der Rechtsprechung muss der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 6.2). Die Beschwerdeführer unterliegen nur deshalb vollständig, weil in E. 4 die Gehörsverletzung geheilt wurde.