9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Da die Vorinstanzen bei der Ansetzung der Ausreisefrist ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ausser Acht gelassen haben, ist den Seite 13 Beschwerdeführern eine neue Frist für die Ausreise aus der Schweiz anzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 30. September 2018 als gerechtfertigt.