d AuG mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen zu widerrufen gewesen, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 139 II 393 E. 2.1). Damit besteht ist ein eigenständiger Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit gilt für die Beschwerdeführerin 2 dasselbe wie für den Beschwerdeführer 1: Sie lebt erst seit 8 Jahren in der Schweiz, ist im Alter von 32 Jahren eingereist und mit den Verhältnissen in ihrer Heimat, wo sie aufgewachsen und