BGE 139 II 393 E. 2.1). Da das FZA für den Beschwerdeführer 1 nicht anwendbar ist (vgl. oben E. 3.2), kann dieses aufgrund des abgeleiteten Aufenthaltsrechts auch nicht für die Beschwerdeführerin 2 gelten. Folglich kann sie sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Vielmehr gilt Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), wonach die Beschwerdeführerin 2 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer am 10.03.2015 hätte einreichen müssen. Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer gilt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 als erloschen (Art.