Nach dieser Bestimmung verlängere sich die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren automatisch. Da sich ihre Aufenthaltsbewilligung aus dem Aufenthaltsrecht ihres Ehemanns ableite, habe sie davon ausgehen dürfen, dass mit den Handlungen nach Eingang der Verfallsanzeige bei ihrem Ehemann vom 9. Mai 2014 auch ihr Aufenthaltsrecht geregelt würde. Insofern sei bei ihr durch die behördliche Untätigkeit wie bereits bei der Einreise ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, als sie davon ausgehen habe dürfen, dass ein förmliches Verlängerungsgesuch nicht erforderlich sei.