Die Beschwerdeführerin 2 habe vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung keine Verfallsanzeige erhalten, und sie sei sich dadurch nicht bewusst gewesen, dass es ihr oblegen haben sollte, ein Verlängerungsgesuch einzureichen. Eine Obliegenheit werde mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA bestritten. Nach dieser Bestimmung verlängere sich die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren automatisch.