Die beiden Kinder würden sich in der Schweiz sehr wohlfühlen und bereits gut deutsch sprechen. Zum Kosovo hätten die beiden keinerlei Beziehung. Seit 2016 besuche D___ den Kindergarten in F___, wo sie sich sehr wohlfühle und eine Vielzahl von Kontakten geknüpft habe. Nach Art. 3 Abs. 3 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei bei allen behördlichen Massnahmen, die Kinder beträfen, das Wohl des Kindes „vorrangig“ zu berücksichtigen. Dem Kindeswohl sei im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung zu tragen.