6.6 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das öffentliche Interesse an der Abweisung des Verlängerungsgesuchs höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 gewichtet haben. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens ist damit keines ersichtlich.