6.5 Die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 ist auch als verhältnismässig einzustufen. So lebte dieser bis zu seinem 34. Altersjahr in seiner Heimat und hat damit dort die prägenden Lebensjahre verbracht. Er ist mit Sprache und Kultur in seinem Heimatland vertraut. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist davon auszugehen, dass seiner Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Es mag zwar zutreffen, dass er sich gut in die Gesellschaft integriert und immer gearbeitet hat und abgesehen von der angesprochenen Verurteilung strafrechtlich unauffällig blieb.