In jenem Fall konnte dem betreffenden Beschwerdeführer nämlich im Gegensatz zum Beschwerdeführer 1 gerade nicht vorgeworfen werden, er habe sich die Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Vielmehr waren der kantonalen Fremdenpolizei bzw. dem Ausländeramt die Umstände, wie der Beschwerdeführer seinen verlängerten Aufenthalt in der Schweiz erwirkte, bekannt (vgl. E. 3.3 des genannten Entscheids).