6.3 Mit Urteil vom 10. Januar 2017 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer 1 der Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AuG für schuldig. Dabei kam es zum Schluss, dass dieser in Täuschungsabsicht bewusst eine gefälschte italienische Identitätskarte eingesetzt hat. Damit sollte der Anschein erweckt werde, dass er Staatsbürger eines EU- oder EFTA-Landes sei, um in der Schweiz eine