Bereits im Frühjahr 2013 seien die erforderlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitet worden. Dass die Vorvorinstanz ihren Entscheid erst im Sommer 2017 gefällt habe, hänge nicht mit der Trägheit der Verwaltung, sondern mit der Tatsache zusammen, dass der Beschwerdeführer 1 trotz der klaren Rechtslage alle kantonalen Rechtsmittel im Strafverfahren völlig ausgeschöpft habe. Es sei falsch und wohl auch rechtsmissbräuchlich, wenn er nun angesichts seines Prozessverhaltens Ansprüche bezüglich seines weiteren Aufenthalts und eine unzumutbare Härte bei einer Abweisung geltend mache.